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Erneuerung des Provisionsgesetzes

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Was ändert sich durch das neue Gesetz?

 

 

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Wozu eine gesetzliche Neuregelung der Provision?


Um eine finanzielle Entlastung im Bereich der Kaufnebenkosten für Erwerber zu schaffen, wird mit dem Gesetz deutschlandweit die Regeln zur Maklerprovision vereinheitlicht und Käufer und Verkäufer gleichgestellt. Bislang gab es je nach Bundesland, teilweise sogar zwischen einzelnen Regionen, unterschiedliche Bestimmungen. Auch in NRW war es möglich, ausschließlich eine Käuferprovision zu vereinbaren.

 

Die Regelung in der ein Käufer einer Wohnung oder eines Einfamilien­hauses allein für die Maklerkosten aufkommen musste ändert sich. Gemäß der neuen Gesetzgebung, dürfen Verkäufer die Maklerprovision nicht mehr komplett auf die Käufer abwälzen und müssen mindestens die Hälfte der vereinbarten Maklerprovision tragen.

 

Das Gesetz ist zum 23.12. 2020 in Kraft getreten.

 

 

 

Welche Varianten der Provisionsvergütung wurden beschlossen? Laut Gesetz gibt es künftig vier Modelle der Provisionsvergütung.

 

1. Doppeltätigkeit. Der Makler ist in einer Doppelfunktion gleichermaßen für den Verkäufer wie für den Käufer tätig und vertritt beide Auftraggeber gleiberechtigt.


Mit beiden vereinbart er eine häfltige Teilung der frei zu vereinbarenden Provision - in NRW in der Regel sechs Prozent, zzgl. MwSt. Jeder Vertragspartner bezahlt gleichviel, im Falle der vorgenannten Vereinbarung drei Prozent, zzgl. MwSt. Sie wird mit geschlossenem, notariellen Kaufvertrag fällig.

 

Dieses entpricht der gängisten Vorgehensweise bei Immobilienverkäufen unter Privatleuten und stellt die beiden Auftraggeber gleich.

2. Einseitige Vertretung, nur der Verkäufer bezahlt Provision.
Es kann zudem vereinbart werden, dass der Makler ausschließlich
das Interesse des Verkäufers vertritt und nur dieser ihn bezahlt (Innenprovision). In den Verkaufsunterlagen (Exposé) muss dann der Hinweis stehen:

 

"Keine zusätzliche Käuferprovision"

 

Diese Regelung wird von Verkäufern bevorzugt, welche den Ablauf des Verkaufs Ihrer Immobilie bestimmen wollen.

3. Einseitige Vertretung, Abwälzung eines Provisionsanteils.
Der Makler schließt zunächst mit dem Verkäufer einen Maklervertrag, worin z. B. eine Provision von sechs Prozent der Kaufsumme vereinbart wird. Außerdem wird dem Makler darin zugesichert, dass er den Käufer zur Zahlung der Hälfte dieser Provision verpflichten darf (Abwälzung).

 

Der Erwerber signiert einen Vertrag (s.g. Schuldbeitritt) und muss die Provision erst zahlen, wenn Makler oder Verkäufer nachgewiesen haben, dass der Verkäufer bereits bezahlt hat.

 

Aufgrund der umfangreichen Formalitäten wird diese Variante von den meisten Vertragsparteien nicht gewünscht.

4. Beauftragung durch Käufer. Nur dieser entrichtet eine Provision.

In diesem Fall ist der Makler ausschließlich für den Kaufinteressenten aktiv und wird von diesem vergütet. Er darf ihm im Rahmen dieses Suchauftrags nur Objekte anbieten, die er bis dato noch nicht in der Vermarktung hatte.

 

In der Praxis kommt dieser eher Fall selten vor.

 

 

Für weitere Informationen zu diesen Neuerungen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.


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